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Rechtsanwalt nach dem Unfall beauftragen.

Unsere Rechtsanwälte sind erfahrene Spezialisten im Verkehrsrecht und mit den Abrechnungstricks der Versicherungen vertraut.

  • Kostenfrei bei Fremdverschulden

  • Wir sichern, was Ihnen zusteht

  • Bis zu 50 % Vorschuss – fallabhängig

  • Bis zu 30 % sparen bei Partnerwerkstätten

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Auszahlung häufig innerhalb von 2–3 Wochen

100 % kostenfrei

bei fremdverschuldetem Unfall

Bis zu 50 % Vorschuss

innerhalb von 7 Tagen – fallabhängig

2–3 Wochen

bis zur Auszahlung – häufig schon

Warum ein spezialisierter Verkehrsanwalt?

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist heutzutage unerlässlich und dringend zu empfehlen, um den rechtswidrigen Kürzungspraktiken der Versicherungen entgegenzuwirken.

Unsere Rechtsanwälte sind erfahrene Spezialisten im Verkehrsrecht und mit den Abrechnungstricks der Versicherungen bestens vertraut. So erhalten Sie den vollständigen Schadensersatz, der Ihnen nach dem Gesetz zusteht.

  • Spezialisierte Rechtsanwälte kennen die Taktiken der Versicherungen – und setzen den Anspruch, der Ihnen nach dem Gesetz zusteht, vollständig durch.

  • Der Rechtsanwalt prüft, ob Ihr Fall geeignet ist, bis zu 50 % der Entschädigung innerhalb von 7 Tagen nach dem Unfall als Vorschuss ausgezahlt zu bekommen.

  • Ihr Anwalt übernimmt die komplette Korrespondenz mit der Versicherung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs.

  • Superschnelle Auszahlung – häufig schon innerhalb von 2–3 Wochen nach dem Unfall.

Bei einem fremdverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung die Anwaltskosten – 100 % kostenfrei für Sie.

Ein Ansprechpartner.

Drei Experten. Ein klarer Ablauf.

Auf den Anwalt verzichten?

Wichtig zu wissen

Ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts erhalten Sie nach unserer Erfahrung durchschnittlich eine geringere Entschädigungsleistung.

Gerichte empfehlen ausdrücklich, nach einem Verkehrsunfall rechtlichen Beistand hinzuzuziehen – auch bei vermeintlichen Bagatellschäden. Versicherungen nutzen jede Möglichkeit, um Schadensersatzansprüche zu kürzen: "Jeder Geschädigte ist gut beraten, selbst bei kleinen Schäden einen Anwalt zu nehmen." (Amtsgericht Dortmund, Az. 431 C 2044/09).

Das Oberlandesgericht Frankfurt beurteilt es sogar als fahrlässig, keinen Rechtsanwalt einzuschalten. "Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u. a. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln." (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.12.2014, Az: 22 U 171/13)

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So profitieren Sie von unseren Anwälten

Echte Beispiele aus der Praxis unserer Anwälte.

brown wooden tool on white surfaceRechtsanwalt

Abwehr des Werkstattverweises

Düsseldorf

1.485 € mehr Erstattung

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ermittelte der Kfz-Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von 6.821 €. Die gegnerische Versicherung wollte jedoch lediglich 4.363 € regulieren. Zur Begründung verwies sie auf eine angeblich gleichwertige freie Fachwerkstatt, die die Reparatur günstiger durchführen würde.

Unsere Kanzlei konnte nachweisen, dass unser Mandant sein Fahrzeug in der Vergangenheit regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren ließ. Unter diesen Voraussetzungen war der Werkstattverweis rechtlich unzumutbar. Die Versicherung durfte den Geschädigten daher nicht auf eine freie Werkstatt verweisen.

Unser Mandant erhielt die volle Erstattung in Höhe von 6.821 € also 1.485 € mehr als zunächst von der Versicherung geboten.

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130%-Regel durchgesetzt

Düsseldorf

2.420 € mehr Erstattung

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall stufte die gegnerische Versicherung den Schaden als wirtschaftlichen Totalschaden ein. Die Reparaturkosten beliefen sich laut Gutachten auf 13.620 €, während der Wiederbeschaffungsaufwand lediglich 11.200 € betrug.

Die Versicherung wollte deshalb nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzen. Unsere Kanzlei konnte nachweisen, dass der Mandant sein Fahrzeug in einen verkehrssicheren Zustand versetzt hat und es anschließend länger als sechs Monate weiter nutzte.

Damit waren die Voraussetzungen der sogenannten 130 %-Regel erfüllt. Der Mandant hatte deshalb Anspruch auf Erstattung der vollständigen Reparaturkosten, obwohl diese den Wiederbeschaffungsaufwand überstiegen.

Unser Mandant entschied sich anschließend für eine fiktive Abrechnung und erhielt 13.620 € ausgezahlt – 2.420 € mehr, als die gegnerische Versicherung ursprünglich zahlen wollte.

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Nutzungsausfall bei Eigenreparatur

Düsseldorf

495 € mehr Erstattung

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall entschied sich unser Mandant, sein Fahrzeug in Eigenleistung zu reparieren. Der Kfz-Sachverständige hatte im Gutachten eine Nutzungsausfallentschädigung von fünf Tagen à 99 € ermittelt. Insgesamt standen unserem Mandanten somit 495 € zu.

Die gegnerische Versicherung verweigerte jedoch die Auszahlung mit der Begründung, die Reparatur des Fahrzeugs sei nicht nachgewiesen. Unsere Kanzlei konnte der Versicherung den ordnungsgemäßen Abschluss der Reparatur nachweisen.

Damit waren die Voraussetzungen für die Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung erfüllt. Nach dem Nachweis der erfolgreichen Eigenreparatur zahlte die gegnerische Versicherung die vollständige Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 495 € an unseren Mandanten aus.

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zum Rechtsanwalt

Spezialisierte Anwälte sorgen dafür, dass Sie den vollen Schadenersatz erhalten, der Ihnen nach dem Gesetz zusteht.

1. Sollte ich als Geschädigter nach einem Unfall einen Anwalt beauftragen?

Ja. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist dringend zu empfehlen, um den rechtswidrigen Kürzungspraktiken der Versicherungsunternehmen entgegenzuwirken. Ohne Anwalt erhalten Sie nach unserer Erfahrung durchschnittlich weniger Entschädigungsleistung. Das Oberlandesgericht Frankfurt beurteilt es deshalb als fahrlässig, keinen Anwalt einzuschalten (OLG Frankfurt a. M. v. 01.12.2014, Az.: 22 U 171/13).

2. Wer muss den Anwalt bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall bezahlen?

Bei einem – ganz oder teilweise – fremdverschuldeten Verkehrsunfall sind der Fahrer, der Halter und die Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegnerfahrzeugs gemeinschaftlich verpflichtet, Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu den Schadenpositionen zählen unter anderem auch die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts. Die Anwaltskosten werden also in der Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen. Haben Sie den Unfall mit verschuldet, haften Sie entsprechend dem Anteil Ihres Mitverschuldens (also zum Beispiel 70 % zu 30 %).

3. Was macht unser spezialisierter Rechtsanwalt nach einem Verkehrsunfall?

Sobald der Rechtsanwalt das Gutachten des Sachverständigen erhält, macht er den kompletten Schaden gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend. Dazu zählen die Reparaturkosten bzw. bei einem Totalschaden der Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), die Nutzungsausfallentschädigung oder die Mietwagenkosten, die merkantile Wertminderung, Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei Personenschäden, die Aufwandspauschale von 20–25 EUR sowie Ansprüche für beschädigte Gegenstände im Fahrzeug.

Darüber hinaus hat der Schädiger die Kosten für das Haftpflichtgutachten und für die Beauftragung des Rechtsanwalts zu übernehmen. Ihre Anwältin bzw. Ihr Anwalt informiert Sie auch darüber, ob Ihr Fall geeignet ist, bis zu 50 % der Entschädigungsleistung innerhalb von 7 Tagen nach dem Unfall als Vorschuss ausgezahlt zu bekommen.

4. Hilft CrashCash bei der Suche nach einem regionalen, spezialisierten Anwalt?

Ja, das ist der Sinn dieser Plattform. Nach einem Verkehrsunfall vermitteln wir Ihnen genau die Experten, die Sie für eine maximale Entschädigung bzw. für Einsparungen bei der Reparatur benötigen. Einer dieser Experten ist der spezialisierte Rechtsanwalt. Wir empfehlen, auch bei einfachen Verkehrsunfällen einen spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten.

5. Ich bin rechtsschutzversichert – übernimmt die Versicherung die Anwaltskosten?

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, können die Kosten des Anwalts von der Versicherung übernommen werden. Um zu prüfen, ob Versicherungsschutz besteht, stellt der Anwalt eine Deckungsanfrage bei der Versicherung. Bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall werden die Kosten in der Regel ohnehin von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.

6. Kann ich mir die Entschädigung auszahlen lassen?

Ja, bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie das Recht, den Schaden fiktiv abzurechnen. Dabei zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Schadenersatz, ohne dass die Reparatur nachgewiesen wird. Dieses Vorgehen ist vollkommen rechtens und wird in vielen Gerichtsurteilen bestätigt.

Wir empfehlen grundsätzlich, zunächst fiktiv abzurechnen. Danach können Sie in Ruhe entscheiden, ob Sie den Schaden in einer unserer Partnerwerkstätten reparieren lassen. Unsere Werkstätten zeigen Ihnen alternative Methoden der Instandsetzung auf – Einsparungen bis zu 30 % gegenüber dem im Gutachten genannten Betrag sind möglich. Die Differenz gehört Ihnen.

7. Bekomme ich eine Nutzungsausfallentschädigung oder einen Mietwagen?

Ja, zu den Schadenpositionen zählen unter anderem die Nutzungsausfallentschädigung oder die Mietwagenkosten für die Zeit der Begutachtung und Reparatur. Auch die Nutzungsausfallentschädigung kann fiktiv abgerechnet werden; dazu muss der Geschädigte die Reparatur nachweisen. Bei Eigenreparatur richtet sich die Höhe danach, wie schnell das Fahrzeug objektiv repariert werden konnte – die Gerichte greifen dazu regelmäßig auf die Angabe im Sachverständigengutachten zurück.

Jetzt beauftragen – regionale, spezialisierte Rechtsanwälte

Ausschließlich in Ihrem Interesse – nicht im Interesse der gegnerischen Versicherung.

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Bis zu 50 % Vorschuss – fallabhängig

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