Ratgeber · Geld & Ansprüche
Totalschaden: Wiederbeschaffungswert, Restwert und die 130-Prozent-Regel
Ein Totalschaden heißt nicht automatisch, dass Ihr Auto verloren ist – und nicht, dass das erste Angebot der Versicherung stimmt.
Von einem Totalschaden spricht man nicht nur, wenn ein Fahrzeug technisch nicht mehr zu retten ist. Weit häufiger ist der wirtschaftliche Totalschaden: Die Reparatur würde mehr kosten, als das Auto vor dem Unfall wert war. Wie viel Ihnen dann zusteht, hängt von drei Größen ab, die das Gutachten festlegt.
Wiederbeschaffungswert und Restwert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für ein vergleichbares Fahrzeug bei einem seriösen Händler zahlen müssten – gleiches Modell, ähnliche Laufleistung, ähnlicher Zustand. Der Restwert ist das, was das beschädigte Fahrzeug noch einbringt. Ersetzt wird grundsätzlich die Differenz aus beiden, der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand.
Beim Restwert dürfen Sie sich auf die Angebote im Gutachten verlassen, die auf dem regionalen Markt eingeholt wurden. Legt die Versicherung ein höheres Angebot vor – oft von Online-Restwertbörsen –, müssen Sie es nur berücksichtigen, wenn es Ihnen vor dem Verkauf vorliegt und tatsächlich annehmbar ist.
Die 130-Prozent-Regel
Hängen Sie an Ihrem Fahrzeug, müssen Sie sich nicht mit dem Wiederbeschaffungsaufwand zufriedengeben. Liegen die Reparaturkosten bei höchstens 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, dürfen Sie reparieren lassen – und die Versicherung zahlt die Reparatur. Dafür gelten klare Bedingungen:
- Die Reparatur erfolgt vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens
- Sie nutzen das Fahrzeug nach der Reparatur in der Regel mindestens sechs Monate weiter
- Die Kosten werden nachgewiesen, etwa durch die Werkstattrechnung
Liegt die Reparatur über 130 Prozent, gibt es nur den Wiederbeschaffungsaufwand. Eine Teilreparatur, um unter die Grenze zu rutschen, wird nicht anerkannt.
Was zusätzlich ersetzt wird
Auch beim Totalschaden bleiben die übrigen Schadenpositionen bestehen: Nutzungsausfall oder Mietwagen für die Zeit der Wiederbeschaffung, Ab- und Anmeldekosten, die Gutachterkosten und – bei unverschuldetem Unfall – die Anwaltskosten. Die Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungswert wird allerdings nur erstattet, wenn sie beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfällt.
Gerade beim Totalschaden entscheidet die Qualität des Gutachtens über mehrere Tausend Euro. Ein zu niedrig angesetzter Wiederbeschaffungswert oder ein zu hoher Restwert gehen direkt zu Ihren Lasten – deshalb sollte die Bewertung von einem unabhängigen Sachverständigen kommen.