Ratgeber · Geld & Ansprüche
Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall: Was Ihnen zusteht
Bei Verletzungen geht es um mehr als den Blechschaden. Wer seine Beschwerden früh dokumentiert, sichert seine Ansprüche.
Werden Sie bei einem Unfall verletzt, den ein anderer verursacht hat, steht Ihnen neben dem Ersatz des Sachschadens ein Schmerzensgeld zu. Es soll die körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen ausgleichen – von Schmerzen über Einschränkungen im Alltag bis zu bleibenden Folgen.
Wovon die Höhe abhängt
Einen festen Katalog gibt es nicht. Maßgeblich sind Art und Schwere der Verletzung, die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit sowie mögliche Dauerschäden. Gerichte orientieren sich an Urteilen in vergleichbaren Fällen, die in sogenannten Schmerzensgeldtabellen gesammelt werden. Bei einem leichten Schleudertrauma bewegen sich die Beträge meist im unteren Bereich, bei schweren Verletzungen können sie ein Vielfaches erreichen.
Mehr als Schmerzensgeld
Zu einem Personenschaden gehören weitere Positionen, die häufig übersehen werden:
- Heilbehandlungskosten, Zuzahlungen und Fahrtkosten zu Arzt und Therapie
- Verdienstausfall, soweit er nicht durch Lohnfortzahlung gedeckt ist
- Haushaltsführungsschaden, wenn Sie Ihren Haushalt verletzungsbedingt nicht wie gewohnt führen können
- Schäden an Kleidung, Helm oder anderen Gegenständen
Warum Sie sofort zum Arzt sollten
Viele Verletzungen – gerade an der Halswirbelsäule – zeigen sich erst nach Stunden oder Tagen. Lassen Sie sich möglichst noch am Unfalltag untersuchen und schildern Sie alle Beschwerden. Ein zeitnaher ärztlicher Befund ist der wichtigste Nachweis dafür, dass die Verletzung vom Unfall stammt. Liegen zwischen Unfall und erstem Arztbesuch mehrere Tage, bestreiten Versicherer den Zusammenhang häufig.
Ansprüche auf Schmerzensgeld verjähren in der Regel nach drei Jahren. Da sich der Heilungsverlauf oft erst später absehen lässt, sollten Sie kein frühes Abfindungsangebot annehmen, bevor die Folgen klar sind – eine anwaltliche Prüfung lohnt sich hier besonders.