Ratgeber · Versicherung
Freie Gutachterwahl: Warum die Versicherung den Gutachter nicht bestimmt
Kurz nach dem Unfall ruft die gegnerische Versicherung an und bietet ihren Gutachter an. Sie müssen das Angebot nicht annehmen.
Viele Versicherer betreiben ein aktives Schadenmanagement: Sie melden sich direkt beim Geschädigten, schicken einen eigenen Sachverständigen oder empfehlen eine Partnerwerkstatt. Das klingt bequem – doch wer zahlt, hat ein Interesse daran, dass der Schaden möglichst gering ausfällt.
Ihr Recht auf einen eigenen Sachverständigen
Bei einem unverschuldeten Unfall dürfen Sie selbst einen unabhängigen Gutachter beauftragen. Die Kosten dafür gehören zum Schaden und werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt. Eine Ausnahme bilden nur echte Bagatellschäden, bei denen ein Kostenvoranschlag ausreicht.
Sie müssen die Versicherung vor der Beauftragung weder um Erlaubnis fragen noch mehrere Angebote einholen. Wichtig ist nur, dass der Sachverständige qualifiziert ist und das Gutachten nachvollziehbar erstellt.
Was gegen den Versicherungsgutachter spricht
- Er arbeitet im Auftrag der Partei, die den Schaden bezahlen muss
- Positionen wie Wertminderung oder Nutzungsausfall fehlen häufig oder fallen niedrig aus
- Das Gutachten wird Ihnen oft nicht vollständig ausgehändigt
Auch bei der Werkstatt haben Sie die Wahl
Dasselbe gilt für die Reparatur: Sie dürfen Ihre Werkstatt frei wählen und müssen keine Partnerwerkstatt der gegnerischen Versicherung akzeptieren. Wollen Sie gar nicht reparieren lassen, können Sie den Schaden auf Basis des Gutachtens fiktiv abrechnen.
So reagieren Sie auf den Anruf
Bleiben Sie freundlich, aber zurückhaltend. Teilen Sie mit, dass Sie einen eigenen Sachverständigen beauftragen und sich Ihr Anwalt melden wird. Machen Sie keine Angaben zum Unfallhergang, die über das Nötige hinausgehen, und unterschreiben Sie nichts, was Ihnen zugeschickt wird, bevor es geprüft ist.